Bürger - OAK Verein March

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Wie wird man Korporationsbürger oder Korporationsbürgerin
Die Statuten der Oberallmeindkorporation Schwyz regeln klar unter welchen Voraussetzungen man Bürger oder Bürgerin ist und wie die Aufnahme erfolgt.
 
 

Voraussetzungen zur Aufnahme als mitverwaltungs- und nutzungsberechtigtes Mitglied der OAK sind:
 
 
 
- Lebende männliche und weibliche Nachkommen von Korporationsbürger
 
 
- Besitzer des Bürgerrechtes durch Abstammung oder Adoption einer der 15 Gemeinden des Bezirkes Schwyz
 Ausnahme bei Frauen, die infolge Heirat dieses Bürgerrecht verloren haben
 
 
- Träger eines der 96 Geschlechtsnamen gemäss Bürgerregister.
 
 
- Vor dem 1. Januar des Aufnahmejahres muss das 18. Altersjahr erfüllt sein
 
 
- Gesetzlicher Wohnsitz im Kanton Schwyz per Stichtag 1. Januar des Aufnahmejahres
 
 
 

Weiteres gemäss §§ 5 - 10 der OA-Satuten
 
 
Für Neuanmeldungen, Wiederaufnahmen und Adressänderungen können bei der Verwaltung der OAK Anmeldeformulare bezogen werden. Die Anmeldungen sind vollständig ausgefüllt und unter Beilage einer zivilstandesamtlichen Bestätigung sowie der Wohnsitzbestätigung bis spätestens 31. März des Aufnahmejahres einzureichen.
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